Freitag, 28. März 2014

Unsere Satzung (gültig bis 14.03.2019)

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Satzung


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Grundsätze
§ 4 Gemeinnützigkeit
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Ausschluss, Streichung
§ 7 Beitrag
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Mittel
§ 12 Niederschriften, Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse
§ 13 Rechtliche Vertretung
§ 14 Aufstellung von Bewerbern für die Kommunalwahl
§ 15 Ehrenmitglieder
§ 16 Haftung
§ 17 Auflösung der BfD
§ 18 In-Kraft-Treten


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Die Vereinigung führt den Namen "Bürger für Dalheim e.V." (BfD).  
Sie hat ihren Sitz in 55278 Dalheim. 
Rechtsform ist die eines eingetragenen Vereins. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Absicht und Ziel der BfD sind die Mitgestaltung des politischen Geschehens in der Gemeinde Dalheim nach freiheitlichen, demokratischen und sozialen Grundsätzen. 
Zu diesem Zweck beteiligt sich die BfD an Wahlen auf kommunaler Ebene. Sie will insbesondere unabhängigen und parteifreien Wahlbewerbern die Gelegenheit zur Kandidatur ermöglichen und die Voraussetzungen dafür schaffen. 
Grundlage des Handelns der BfD sind die Bestimmungen und Weisungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 3 Grundsätze

Die BfD arbeitet uneigennützig zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger in Dalheim.
Grundlage ihres Arbeitens ist Sachorientierung, Toleranz und Akzeptanz unterschiedlicher Meinungen.  
Meinungsvielfalt und das Fördern von Gemeinschaft und Zusammenhalt in der Gemeinde ist Satzungszweck.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Die BfD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. 
Mittel der BfD dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die BfD ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied der BfD kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die die Satzung und das Programm anerkennt und ihren Wohnsitz in Dalheim hat. Auch nicht in Dalheim wohnende Personen können gegebenenfalls Mitglied werden.
Mitglied kann nicht werden, wer einer Partei oder einer Organisation angehört, deren Zielsetzung und Auftreten den Grundsätzen der BfD widersprechen. 
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und eigenhändig zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der BfD. 
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. 
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. 
Mandatsträger sowie Mitglieder des BfD-Vorstandes und eines BfD-Fraktionsvorstandes müssen Mitglieder der BfD sein. Die BfD-Mandatsträger unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschließlich am Gemeininteresse der Bürger unter besonderer Beachtung der Zielsetzung der Vereinigung.

§ 6 Ausschluss, Streichung

Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen
  • bei Verstoß gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz,
  • bei Verstoß gegen die Satzung der BfD,
  • bei Schädigung des Ansehens der BfD.
Von der Mitgliederliste kann gestrichen werden, wer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. 
Der Ausschluss bzw. die Streichung erfolgt durch den Vorstand. Gegen den schriftlich zu erteilenden Beschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit. 
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 7 Beitrag

Die BfD erhebt einen jährlichen Beitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. 
Die BfD finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die Beiträge sind im ersten Quartal des lfd. Geschäftsjahres zu entrichten. 
Beim Ausscheiden aus dem Verein erhält der Ausscheidende keinen Beitrag zurück. Im Übrigen gilt § 17 der Satzung.

§ 8 Organe

Die Organe der BfD sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der BfD und grundsätzlich zuständig. Sie besteht aus den Mitgliedern der BfD. Aufgaben können von ihr auf den Vorstand übertragen werden. 
Mindestens einmal im Geschäftsjahr - möglichst im ersten Quartal - soll die ordentliche Mitglieder-versammlung stattfinden. 
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung beantragt. Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags eine Mitgliederversammlung einzuberufen. 
Alle Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand unter Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist in Textform einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens folgende Tagesordnungspunkte aufweisen:
  1. Feststellung der Anwesenheit 
  2. Verlesung des Protokolls der letzten JHV
  3. Genehmigung der Tagesordnung 
  4. Jahresbericht der/des Vorsitzenden 
  5. Bericht der Kassiererin/des Kassierers
  6. Bericht der Rechnungsprüfer/innen 
  7. Entlastung des Vorstands
  8. Gegebenenfalls Wahlen nach vorheriger Wahl einer Wahlleiterin/eines Wahlleiters 
  9. Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen 
  10. Anträge / Fragen der Mitglieder
  11. Verschiedenes
Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Darüber hinaus sind Anträge zur Tagesordnung zulässig. Anträge müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in vorliegen. Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder zustimmen.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
  1. Erste(r) Vorsitzende(r)
  2. Zweite(r) Vorsitzende(r)
  3. Kassierer/in
  4. Schriftführer/in
  5. Beisitzer/in (bis auf drei erweiterbar)
  6. Pressewart/in
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung in o.a. Reihenfolge gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. 
Der Vorstand ist das ausführende Organ der BfD. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Seine Entscheidungen trifft er auf der Grundlage der gefassten Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte. 
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes nimmt die/der Vorsitzende im Benehmen mit dem Vorstand vor.  
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. 
Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung zur uneingeschränkten Berichterstattung verpflichtet. 
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen.
Darüber hinaus sind Vorstandssitzungen durch den Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies beantragt. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Ausnahmen von dieser Regelung sind zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder eine verkürzte Ladungsfrist für erforderlich hält. 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter einer der Vorsitzenden.  
Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl in der Mitgliederversammlung.

§ 11 Mittel

Zur Erfüllung der Aufgaben und Erreichung der Ziele kann der Vorstand u.a. Mittel zur Verfügung stellen, die für Versammlungen, Arbeitskreise, Jugendforen, soziale und kulturelle Engagements etc. benötigt werden.

§ 12 Niederschriften, Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse

Die Organe haben über alle Sitzungen eine Niederschrift - auch Protokoll genannt - anzufertigen, die vom Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Die Schriftführung obliegt i.d.R. der Schriftführer/in. 
Die Protokolle müssen mindestens Ort, Zeit, Tagesordnung, Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten. Sie sind zu nummerieren und vom Vorsitzenden aufzubewahren. Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, in Protokolle Einsicht zu nehmen. 
Wahlen und Abstimmungen werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt, offen durchgeführt. Erhebt sich gegen eine offene Abstimmung Widerspruch, ist geheim abzustimmen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht schriftlich erfolgen und nicht einem anderen übertragen werden.
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 
Über Anträge auf Satzungsänderung darf nur entschieden werden, wenn dies in die Einladung zur Mitgliederversammlung bzw. in die Tagesordnung aufgenommen worden ist. Der Wortlaut der Anträge ist der Einladung beizufügen.

§ 13 Rechtliche Vertretung

Die BfD als eingetragener Verein wird nach außen durch ihre(n) 1. Vorsitzende(n), die/den 2. Vorsitzende(n) und die/den Kassierer(in) vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. 

§ 14 Aufstellung von Bewerbern für die Kommunalwahl

Die Wahlbewerber werden nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen gewählt. Zuständig ist die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gilt § 5, Absatz 5 der Satzung. 
Für die Unterzeichnung der Wahlvorschläge sind sowohl die/der Vorsitzende als auch sein(e) Stellvertreter/in zuständig. 
Über die Bewerber/innen für die Listenplätze kann einzeln oder gemeinsam abgestimmt werden. Bei allen Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Im Übrigen gilt § 12, Absatz 2 der Satzung.

§ 15 Ehrenmitglieder

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen zu "Ehrenmitgliedern" berufen werden.

§ 16 Haftung

Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften für eingegangene Verbindlichkeiten der BfD nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.

§ 17 Auflösung der BfD

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der BfD beschließen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbständiger Punkt auf der Tagesordnung erscheint.
Bei Auflösung der BfD ist das restliche Vermögen nach Anhörung des zuständigen Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Über die Verwendung bestimmt die auflösende Versammlung.

§ 18 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
Mit der Verabschiedung dieser Satzung ist der Vorstand der BfD zu wählen. 
Die Satzung wurde in der Versammlung am 20.02.2014 geändert und genehmigt.




Dalheim, den 20.02.2014